S A T Z U N G  
(in der seit 28. Jan.2011 geltenden Fassung)

des Vereins „Kulturkreis Vellberg e.V.“ in 74541 Vellberg

§ 1    Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt die Bezeichnung „Kulturkreis Vellberg e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Vellberg, Kreis Schwäbisch Hall.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall eingetragen.

§ 2    Zweck und Aufgabe
Der Verein dient der Förderung kultureller Belange und Einrichtungen in Vellberg. Der Verein betrachtet es außerdem als seine Aufgabe , Geschichte und Tradition der Stadt Vellberg und ihrer Landschaft mit zu wahren, bürgerschaftliche Initiativen zu leisten und anzuregen, um so auch das Verständnis für die Kultur-, Heimat- und Denkmalpflege in der Bevölkerung zu wecken und zu vertiefen.
Der Verein unterstützt die Stadt Vellberg in allen Angelegenheiten, die seinen Aufgaben entsprechen.

§ 3    Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar kulturellen, gemeinnützigen Zwecken im Sinne der aktuell geltenden Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts, die sich den Zielen der Vereins verbunden fühlen und sie zu fördern bereit sind,
3. Personengesellschaften des Handelsrechts.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand die Annahme ab, kann der Abgewiesene Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft gilt ab dem Datum des Aufnahmebeschlusses als erworben. Dem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

§ 5    Beiträge
Die Mindesthöhe der jährlich im Voraus erhobenen Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Hauptversammlung festgelegt.  Darüber hinaus sind Spenden möglich
Der Beitrag ist von dem Monatsersten an zu leisten, der dem Beitritt zum Verein folgt.
Ist dies nicht der 1. Januar, so ist für jeden bis Jahresende verbleibenden Monat 1/12 des Jahresbeitrags zu entrichten.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt
a) den Verein in allen satzungsmäßigen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen,
b) bei allen Mitgliederversammlungen und deren Beschlüssen stimmberechtigt mitzuwirken, wobei auch den unter § 4 Ziff. 2 und 3 Genannten je eine Stimme zusteht,
c) Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung zu stellen.
d) sich als Mitglied des Vorstands oder Fachbeirats wählen zu lassen,
e) die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 17 dieser Satzung zu verlangen,
f) an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins kostenlos oder gegen ermäßigtes Entgelt teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) allen Bestimmungen dieser Satzung und die in Übereinstimmung mit ihr gefassten Beschlüsse zu beachten,
b) den Verein bei Durchführung seiner Aufgabe zu unterstützen,
c) den Jahresbeitrag nach den Bestimmungen des § 5 auf eines der Konten des Vereins fristgerecht zu überweisen  bzw. eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

d) sich für die  Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins selbst zu versichern

§ 7    Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. freiwilligen Austritt,
2. Tod,
3. Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft,
4. Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer ¼-jährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Der Tod des Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§ 8   Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Fachbeirat (auch Ausschuss genannt)
3. die Mitgliederversammlung

§ 9    Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern:
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer zugleich Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit sein soll,
3. zwei Beisitzern,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Schriftführer.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei gleicher Stimmenzahl gilt der Antrag als abgelehnt.
Der erste Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, berufen und leiten nach Maßgabe der §§ 12, 14 und 17 die Sitzungen von Vorstand und Fachbeirat, sowie im Benehmen mit diesen beiden Organen die Mitgliederversammlungen.

§ 10    Wahl des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Form der Wahl regelt § 14.
Sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat, führen die Vorstandsmitglieder die Geschäfte auch nach Ablauf der Frist weiter.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, wird für ihre Restamtszeit ein Ersatz vom Vorstand gewählt.

§ 11 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch den ersten oder die beiden Stellvertretender gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 12 Der Fachbeirat (Ausschuss)

Der Fachbeirat ist kein Beschlussorgan des Vereins.
Der Fachbeirat leistet die praktische Arbeit des Vereins, unterstützt von den Mitgliedern sowie nach Maßgabe der personellen und zeitlichen Gegebenheiten für die nachstehenden Gebiete, insbesondere Stadtgeschichte, Heimat-, Landschafts- und Denkmalpflege, Durchführung von Kulturreisen, Förderung des Fremdenverkehrs und des Heimatmuseums.
Er erstellt das Arbeitsprogramm für das jeweilige Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Vorstand und legt es in der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vor.

Der Fachbeirat besteht aus höchstens 10 sachkundigen Vereinsmitgliedern. Er wird vom Vorsitzenden gemäß § 9 einberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel seiner eigenen Mitglieder es verlangt. Über die Beratungen des Fachbeirats sind Notizen anzufertigen.

§ 13 Wahl des Fachbeirats
Für die Wahl der Mitglieder des Fachbeirats gelten entsprechend die Bestimmungen zur Wahl des Vorstands in § 10.
Für die Beiratsmitglieder, die während der Amtsdauer ausscheiden, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung Ersatzkräfte bestellen.

§ 14 Die ordentliche Hauptversammlung
In jedem Jahr ist eine ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) abzuhalten, und zwar möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres.
Die ordentliche Hauptversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher in der „Vellberger Stimme“ unter Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht und schriftlich einberufen werden.

Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichts über das zurück liegende Kalenderjahr,
2. Genehmigung der Jahresabrechnung nach Bekanntgabe des Berichts der Rechnungsprüfer,
3. Entlastung des Vorstands und des Fachbeirats,
4. Wahl der Vorstandsmitglieder,
5. Wahl der Fachbeiratsmitglieder,
6. Wahl der Kassenprüfer,
7. Satzungsänderungen,
8. Festlegung der Aufgaben und Vorhaben des Vereins für das neue Jahr,
9. Übersicht über die voraussichtlichen Ausgaben im neuen Jahr (Wirtschaftsplan),
10. Festlegung der Beiträge für das neue Geschäftsjahr.

Alle Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
Über die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichenen ist.

§ 15 Rechnungsprüfer
Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gelder des Vereins wählt die ordentliche Hauptversammlung drei Mitglieder des Vereins für jeweils zwei Rechnungsjahre zu Kassenprüfern.
Sie erstatten ihren Prüfungsbericht der ordentlichen Hauptversammlung.
Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer aus, bestellt der Vorstand einen Ersatz für die Restzeit der Dauer.

§ 16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheitsquote beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, ausgenommen bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins, für die eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung nur persönlich, bei juristischen Personen und Gesellschaften durch deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf von sich aus einberufen.
Außerdem muss sie binnen 4 Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet einberufen werden, zu dem sie von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder des Vereins unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt worden war.

§ 18 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder entschieden werden, sofern die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung für die Versammlung zugleich mit der Einladung zu ihr bekannt gemacht worden ist.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

In dieser Form anlässlich der Mitgliederversammlung am 28.Jan. 2011 so beschlossen.

Vellberg, den 28. Jan.2011

Maria Skrodsky

Vorsitzende